Download von Pornos nicht strafbar

Na wenn sich da Raubkopierer und Pornogucker nicht freuen: es ist gar nicht verboten, sich Pornos aus Tauschbörsen herunterzuladen. Dieses Urteil bezüglich der Pornos entschied das Landgericht München I vor wenigen Tagen. Der Beschluss des Gerichtes verwies darauf, dass Pornofilme viel zu primitiv sind, um Urheberschutz zu genießen. Somit genießen Pornos also Sonderrechte, wenn es darum geht Film (oder eben Pornos) aus dem Internet herunterzuladen. Jedenfalls wenn es darum geht, wenn der Sexfilm lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt oder reine Pornographie. Auslöser waren die Pornos „Flexible Beauty“ und „Young Passion“.

Jene Filme bilden Pornographie in primitivster Weise ab und können daher keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen. Somit ist also beim Download solcher Filmchen darauf zu achten, welche Inhalte die Pornos abbilden. Zu diesem Urteilsspruch kam es, nachdem beide Filme von einer Person heruntergeladen wurden und das Unternehmen, das die Produktionsfirma vertritt, gegen das illegale Herunterladen der Filme vorgehen wollte. Dazu sollten die Kundendaten herausgegeben werden, der Provider aber die Herausgabe der Daten verweigerte.

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